Studierendenverwaltung
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Beurlaubung

Während Ihres Studiums haben Sie die Möglichkeit, sich aus bestimmten Gründen für maximal zwei Semester (bei Vorliegen eines wichtigen Grunds für weitere zwei Semester) vom Studium beurlauben zu lassen. Eine Beurlaubung bedeutet, dass die Anzahl Ihrer Fachsemester nicht weiterläuft. Die Anzahl Ihrer Hochschulsemester läuft hingegen weiter. Wenn Sie beurlaubt sind, sind Sie weiterhin Student/in in Ihrem Studiengang (verlieren also nicht ihren Studienplatz und z.B. auch nicht Ihren Krankenversicherungsschutz).

Allerdings können Sie während dieser Zeit keine Prüfungsleistungen an der Hochschule erbringen (ECTS-Punkte oder Scheine), müssen aber nicht bestandene Prüfungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist wiederholen. Urlaubssemester setzen somit die vorgeschriebenen Fristen von Wiederholungsprüfungen nicht außer Kraft.

Damit Sie sich beurlauben lassen können, müssen triftige Gründe vorliegen. Solche Gründe sind:

Beurlaubte Studierende bleiben an der FHH weiterhin eingeschrieben und dürfen die Bibliothek sowie das Rechenzentrum nutzen, allerdings mit folgenden Einschränkungen:

Die FHHCards der Studierenden, die ein Urlaubssemester beantragt haben, erhalten den Aufdruck inkl. des Zusatzes "kein ÖPNV" (Öffentlicher Personennahverkehr). Diese Studierenden sollten deshalb ihre Karte zu Beginn des Urlaubssemesters validieren. Weitere Informationen zur FHHCard:
http://www.fh-hannover.de/it/services/stud/fhhcard/index.html

Jede Beurlaubung muss mit dem entsprechenden Antragsformular und den erforderlichen Bescheinigungen bei der Studierendenverwaltung beantragt werden. Für die Beurlaubung sind bestimmte Fristen zu beachten:

für das Sommersemester ist der 31. März und

für das Wintersemester der 30. September

 

Eine Beurlaubung ist nicht zulässig:

 1. vor Aufnahme des Studiums

2. für das erste Fachsemester,

3. für vorhergehendes (laufendes) Semester

4. wegen eines  Auslandssemesters, wenn

- entweder das Auslandssemester in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist

- oder die im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen auf das Studium bei uns

                angerechnet werden sollen.

 



Webmaster: Eleonora Busch 30.05.2011  
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