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Informationen zur Langzeitstudiengebühr

Informationen zur Langzeitstudiengebühr gem. §13 NHG

Falls keine Studienbeiträge mehr zu entrichten sind - i. d .R. nach Ablauf der Regelstudienzeit zzgl. 4 Semestern oder Trimestern - sind Langzeitstudiengebühren in Höhe von 

600 EUR je Semester im ersten und zweiten Semester, 

700 EUR im dritten und vierten Semester und 

800 EUR ab dem fünften Semester zu entrichten. 

Bei einem Doppelstudium sind die Langzeitstudiengebühren zu entrichten, wenn in einem der beiden Studiengänge die Regelstudienzeit zzgl. 4 Semestern oder Trimestern abgelaufen ist.

Langzeitstudiengebührpflichtig ist jede/jeder Studierende, mit folgenden Ausnahmen:

  1. während des Studiums ein Kind/Kinder tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne hierfür beurlaubt zu sein;
  2. einen nach einem Gutachten des Medizinisches Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen;
  3. gleichzeitig an einer anderen Hochschule in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichte;
  4. eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
  5. ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Semester absolvieren;
  6. für ein ganzes Semester beurlaubt sind (§12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG)

 Häufig gestellte Fragen:

Besteht die Möglichkeit, aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrages ausgenommen zu werden?

Darüber hinaus kann die Langzeitstudiengebühr ganz oder teilweise bei vorliegen einer unbilligen „Härte“ erlassen werden.
Eine unbillige Härte liegt i. d. R. vor bei

  1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder Schweren Erkrankung. 
    Dies ist durch ein amtsärztliches Attest nach zuweisen und kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters beantragt werden
  2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat

Antrag auf Befreiung von der Langzeitstudiengebühr

Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühr bzw. des Studienbeitrages 

Antrag zur Erstattungen von Gebühren und Beiträgen

 

 

E-Mail: gabriele.karcherat-zeichenfh-hannover.de 



Webmaster: Eleonora Busch 23.03.2012  
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