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Nebentätigkeiten


Wenn Sie als Mitarbeiter der Fachhochschule Hannover einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit nachgehen möchten, sind Sie verpflichtet, diese der Hochschule rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Für angestellte Mitarbeiter ergibt sich diese Pflicht aus den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), für Beamte aus dem Landesbeamtengesetz. Der Begriff Nebentätigkeit ist dabei weit auszulegen, da jede außerhalb des Hauptberufes wahrgenommene Tätigkeit Auswirkung auf das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis haben kann.

Die Hochschule kann eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass die Pflichten aus dem Dienst-/Arbeits-verhältnis beeinträchtigt werden können oder wenn Interessen der Fachhochschule bzw. Vorschriften des Beamtenrechts der Ausübung der Nebentätigkeit entgegenstehen.

Für die Anzeige der Nebentätigkeit ist das unten aufgeführte Formular zu verwenden und frühzeitig, d.h. in der Regel mindestens einen Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit im Personaldezernat einzureichen.

Bei Nichteinhaltung der Anzeigepflicht, kann dies ein Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen und disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Folgen haben.

Weiterhin gelten für Nebentätigkeiten bei öffentlichen Auftraggebern unter Umständen besondere Ablieferungspflichten.

Nähere Informationen zu den Regelungen des Nebentätigkeitenrechts erhalten Sie im Personaldezernat oder im Justiziariat.

  

Ansprechpartner:

Nicole Rüdiger
Leiterin des Dezernats I - Personalangelegenheiten
Tel.: 0511/9296-2170
Fax: 0511/9296-99-2170
E-Mail: nicole.ruedigerat-zeichenfh-hannover.de


Ass. jur. Christian Kiehne
Justiziar der Hochschule
Tel.: 0511/9296-2050
Fax:  0511/9296-99-2050
E-Mail: christian.kiehneat-zeichenfh-hannover

 

Anzeige einer Nebentätigkeit



Anja Obermann 14.02.2011  
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