Arbeitnehmererfindungen
Erfindungen an Hochschulen
Jeder Hochschulbeschäftigte (auch Hilfskräfte mit Anstellungsvertrag), der eine Erfindung in Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit oder auf Grund der aus der dienstlichen Tätigkeit gewonnenen Erfahrung gemacht hat („Diensterfindung“), hat diese Diensterfindung dem Dienstherrn zu melden. Das bisherige sogenannte „Hochschullehrerprivileg“, das dienstlich gemachte Erfindungen der Hochschullehrer ausnahmsweise zur freien Erfindung erklärt hatte, ist modifiziert worden. Jetzt werden alle an einer Hochschule Beschäftigten gleich behandelt, für sie gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG).
Für Erfindungen an Hochschulen gilt somit ab jetzt der Grundsatz:
Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden. Eine solche Diensterfindung kann vom Dienstherrn in Anspruch genommen werden, im Namen der Hochschule schutzrechtlich gesichert und auf Rechnung der Hochschule verwertet werden. Der Erfinder hat in einem solchen Fall Anspruch auf eine Erfindervergütung in Höhe von 30% der Bruttoverwertungseinnahmen.
Alle Beschäftigten der Hochschule sind daher verpflichtet, Erfindungen unverzüglich zu melden und zur Nutzung anzubieten.
Die Meldung einer Erfindung ist unter Einreichung des Formblattes Erfindungsmeldung an das Justiziariat zu richten. Dort erfolgt eine formale Erstprüfung, unter anderem in Bezug auf Rechte Dritter und auf Vollständigkeit. Sofern die Hochschule über die Rechte einer Erfindung verfügen kann, prüft die Hochschule innerhalb einer Frist von vier Monaten, ob sie diese Erfindung in Anspruch nimmt und die Schutzrechtsanmeldung auf ihre Kosten vornimmt oder ob sie die Erfindung frei gibt. Sofern die Hochschule eine Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten in Textform freigibt, gilt die Inanspruchnahme als erklärt.
Die Erfinder erhalten weiterhin eine förmliche Inanspruchnahmeerklärung oder ein Freigabeschreiben durch die Hochschule. Bei einer Inanspruchnahme durch die Hochschule meldet die Hochschule die Erfindung im eigenen Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht an und betreibt die Verwertung. Dem Erfinder bleibt ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung seiner Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
Ansprechpartner:
Herr Ass. jur. Christian Kiehne
Justiziar der Fachhochschule Hannover
Tel.: 0511/9296-2050
Fax: 0511/9296-99-2050
E-Mail: christian.kiehne
fh-hannover.de
| Anja Obermann | 09.02.2012 |
