Bibliothek und Informationsvermittlungsstelle
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Allgemeine Hinweise

Sie können die Leihfristen der von Ihnen entliehenen Medien verlängern, sofern
- keine Vormerkungen auf die von Ihnen entliehenen Werke vorliegen,
- die maximal zulässige Zahl der Leihfristverlängerungen noch nicht erreicht ist,
- Ihr Gebührenkonto den von der Bibliothek festgelegten Höchstbetrag noch nicht erreicht hat oder
- Sie nicht aus besonderen Gründen gesperrt sind.

Bei Überschreitung der Leihfristen erfolgen Mahnungen (Kap. 4.5, Abs. 1 der „Benutzungsordnung für die Bibliothek der Fachhochschule Hannover vom 20.05.2003 in der Fassung der 1. Änderung (Verkündungsblatt Nr. 5/2007 vom 17.09.2007)“ und „Gebührenordnung für die Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken vom 10. November 2004“). Die Mahngebühr beträgt
für die 1. Mahnung 2,- € je Band,
für die 2. Mahnung 5,- € je Band, zzgl. 2,- € für die 1. Mahnung,
für die 3. Mahnung 10,- € je Band, zzgl. 7,- € für die 1. und 2. Mahnung; insgesamt also 17,- €.

Die Mahngebühren sollten in der Teilbibliothek entrichtet werden, aus der die Bücher entliehen worden sind.

Hinweis bei Buchverlusten

Falls Sie die angemahnten Medien nicht mehr besitzen sollten, teilen Sie das bitte umgehend der Bibliothek mit, damit Ihnen keine unnötigen Kosten durch weitere Mahnungen bzw. Zwangsmaßnahmen entstehen. Sie müssen dann allerdings gemäß Kap. 2.5, Abs. 3 der Benutzungsordnung Ersatz leisten und für jedes verloren gegangene Buch eine Gebühr für die Einarbeitung (15,- €) und - falls Sie das Medium nicht selbst beschaffen) für die Beschaffung (5,- €)entrichten (Nr. 5 der Gebührenordnung).

Anordnungen zur 3. Mahnung

I. Rückgabeverfügung und Zahlungsaufforderung: Sie werden aufgefordert, die in der 3. Mahnung genannten Werke innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnschreibens zurückzugeben und die noch ausstehenden Mahngebühren zu entrichten.

II. Ausleihsperre: Außerdem werden Sie bis zur Rückgabe der Werke bzw. einer evtl. Ersatzleistung von der Ausleihe ausgeschlossen. Gemäß Kap. 4.5, Abs. 4 der Benutzungsordnung kann die Bibliothek, solange die Entleihende oder der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Werke nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, die Ausleihe weiterer Bände an sie oder ihn einstellen und die Verlängerung der Leihfrist versagen.

III. Verwaltungszwang: Sollten Sie die Bücher nicht innerhalb der oben genannten Frist von 14 Tagen zurückgeben, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50,- € festgesetzt. Für die Festsetzung des Zwangsgeldes ist zusätzlich eine Gebühr von 30,60 € sowie eine Gebühr von 5,60 € für die Postzustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Ist ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, kann gerichtlich Ersatzzwangshaft angeordnet werden.

Sofortige Vollziehung

Für die Rückgabeverfügung und die Ausleihsperre wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I 1960, S. 17) in der derzeit gültigen Fassung. Sie ist im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der übrigen Bibliotheksbenutzer geboten, weil die Bücher einer wissenschaftlichen Bibliothek nach Ablauf der Leihfrist anderen Benutzern unverzüglich zur Verfügung stehen müssen, da andernfalls deren wissenschaftliche Arbeit behindert wird. Die sofortige Ausleihsperre ist deswegen geboten, weil zu erwarten ist, dass Sie auch bei weiteren Ausleihen Ihrer Verpflichtung zur Rückgabe oder zur rechtzeitigen Leihfristverlängerung nicht entsprechen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erklären. Die Klage ist zu richten gegen den Präsidenten der Fachhochschule Hannover, Ricklinger Stadtweg 118, 30459 Hannover. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 64 Abs. 4 Nieders. SOG). Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch eine Änderung der Rechtslage in Niedersachsen können Sie unmittelbar nach Bekanntgabe des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben, ohne dass es einer nochmaligen Überprüfung durch die Bibliothek bedarf. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich zunächst mit der zuständigen Leihstelle in Verbindung zu setzen, um denkbare Unstimmigkeiten abzuklären. Beachten Sie dabei bitte, dass hierdurch die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Klagefrist unberührt bleibt.



Webmaster Bibliothek 28.04.2008
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